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Zeiterfassungs-Check für Ihren Betrieb
Beantworten Sie vier Fragen. Sie sehen sofort, welche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung heute für Sie gilt und was sich nach dem aktuellen Entwurf ändern würde. Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser und werden nicht gespeichert.
Geprüft im November 2026 anhand des BAG-Beschlusses vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21), der §§ 16 ArbZG und 17 MiLoG, des § 2a SchwarzArbG und des im Juni 2026 bekannt gewordenen Referentenentwurfs des Bundesarbeitsministeriums.
So kommt das Ergebnis zustande
Der Check trennt zwei Ebenen: das geltende Recht und den Entwurf. Beides ist im Ergebnis getrennt ausgewiesen.
- Heute für alle: Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen. Die Form ist frei; Papier ist erlaubt. Arbeitszeit über acht Stunden am Werktag muss nach § 16 Abs. 2 ArbZG ohnehin aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden.
- Heute zusätzlich bei Minijobs und den genannten Branchen: § 17 MiLoG verlangt die Aufzeichnung spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag und zwei Jahre Aufbewahrung. Verstöße kosten bis zu 30.000 € (§ 21 MiLoG). Minijobs im Privathaushalt sind ausgenommen.
- Geplant (Entwurf vom Juni 2026): Aufzeichnung am selben Tag und elektronisch. Bis zu zehn Arbeitnehmer: dauerhaft auch auf Papier erlaubt. Sonst gilt eine Übergangsfrist ab Inkrafttreten: fünf Jahre unter 50, zwei Jahre unter 250, ein Jahr ab 250 Arbeitnehmern. Ein Tarifvertrag kann Ausnahmen zulassen. Eine Tabellenkalkulation zählt laut Begründung als elektronisch.

Beispiele aus der Praxis
- Friseursalon mit 4 Angestellten und 2 Minijobberinnen: Branche nach § 2a SchwarzArbG. Heute: Aufzeichnung für alle spätestens nach sieben Tagen, zwei Jahre aufbewahren. Nach Entwurf: 6 Arbeitnehmer, also weiter Papier möglich, aber taggleich.
- Elektrobetrieb mit 14 Beschäftigten: Heute: Pflicht aus dem BAG-Beschluss, Form frei. Nach Entwurf: elektronisch nach fünf Jahren Übergang.
- Steuerbüro mit 60 Beschäftigten, alle mit Vertrauensarbeitszeit: Heute: Erfassung trotzdem nötig. Nach Entwurf: elektronisch nach zwei Jahren Übergang.
Häufige Fragen zum Check
Zählen Minijobber bei der Grenze von zehn Arbeitnehmern mit?
Der Entwurf spricht von „Arbeitnehmern“; Minijobber sind Arbeitnehmer. Für die Größe des Betriebs verweist die Begründung auf die KMU-Definition der EU-Kommission. Danach zählen Teilzeitkräfte nur anteilig und Auszubildende gar nicht. Ob das auch für die Grenze von zehn Arbeitnehmern gelten soll, ist offen. Unsere Einschätzung: Wir zählen im Check vorsichtig jede Person. Liegen Sie knapp über zehn, kann die anteilige Zählung zu einem anderen Ergebnis führen.
Reicht ein Stundenzettel auf Papier heute aus?
Ja, wenn er Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit enthält, rechtzeitig ausgefüllt und aufbewahrt wird. Eine druckbare Vorlage finden Sie bei uns.
Muss ich auch die Zeit von Familienangehörigen erfassen?
Die besondere Pflicht nach § 17 MiLoG gilt nach der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) nicht für mitarbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Sind sie Arbeitnehmer, gilt die allgemeine Pflicht aus dem BAG-Beschluss aber weiter.
Was bedeutet „taggleich“ im Entwurf?
Die Zeiten sollen am Tag der Arbeitsleistung aufgezeichnet werden. Heute erlaubt das Mindestlohngesetz bis zu sieben Tage. Nach dem Entwurf soll ein späterer Eintrag bis zum siebten Tag nur noch mit Tarifvertrag möglich sein.
- Bundesarbeitsgericht: Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21 (abgerufen November 2026)
- § 16 ArbZG (abgerufen November 2026)
- § 17 MiLoG und § 21 MiLoG (abgerufen November 2026)
- § 2a SchwarzArbG (abgerufen November 2026)
- § 1 Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) (abgerufen November 2026)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, bekannt geworden am 18. Juni 2026, nicht vom Ministerium veröffentlicht, § 16 Abs. 2 und 7–9 ArbZG-E; Text über bdkv.de (PDF) (abgerufen November 2026)



