Überblick
E-Rechnung: Fristen und Übergangsregeln
Die Pflicht kommt in drei Stufen. Welche für Sie gilt, hängt vor allem von Ihrem Vorjahresumsatz ab.
Geprüft im November 2026 anhand der FAQ des Bundesfinanzministeriums (Stand Oktober 2026).

- Bis zur Pflicht für Betriebe über 800.000 € Vorjahresumsatz
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- Bis zur Pflicht für alle übrigen Betriebe
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- Seit 1. Januar 2025Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. Es gibt keine Ausnahme, auch nicht für Kleinunternehmer. Ein E-Mail-Postfach genügt.
- 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026Alle Betriebe dürfen statt einer E-Rechnung noch eine „sonstige Rechnung“ ausstellen. Papier ist immer erlaubt. Ein PDF per E-Mail nur, wenn der Empfänger zustimmt.
- Ab 1. Januar 2027Betriebe mit mehr als 800.000 € Umsatz im Vorjahr müssen bei Rechnungen an inländische Unternehmen E-Rechnungen ausstellen.
- Bis 31. Dezember 2027Betriebe bis 800.000 € Vorjahresumsatz dürfen weiter sonstige Rechnungen ausstellen. Bestehende EDI-Verfahren, die nicht EN 16931 entsprechen, dürfen bis dahin alle weiter nutzen.
- Ab 1. Januar 2028Alle Übergangsfristen sind abgelaufen. Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen müssen als E-Rechnung ausgestellt werden – mit den bekannten Ausnahmen.
Die 800.000-Euro-Grenze
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Vorjahr. Für das Jahr 2027 zählt also Ihr Umsatz aus 2026. Wer 2026 über 800.000 € lag, muss ab Januar 2027 umstellen. Wer darunter lag, hat ein Jahr länger Zeit.
Sonderregeln mit eigenen Fristen
- Anzahlungs- und Abschlagsrechnungen, die vor Ihrem Pflichttermin gestellt werden, müssen keine E-Rechnung sein – auch wenn Leistung und Zahlung erst danach erfolgen.
- Bruttopreisrechnungen (zum Beispiel im Handel): Bis zum 31. Dezember 2027 dürfen im strukturierten Teil nur die Summen je Steuersatz stehen, die Einzelpositionen in einer lesbaren Anlage.
- Endrechnungen nach Abschlägen: Bis zum 30. Juni 2030 dürfen die bereits gezahlten Beträge vereinfacht als Summe angegeben werden.
- Rechnungsberichtigungen sind während der Übergangsfristen weiterhin auch ohne E-Rechnung möglich.
Was bleibt dauerhaft ausgenommen?
| Fall | E-Rechnung nötig? |
|---|---|
| Rechnung an Privatkunden (B2C) | Nein |
| Kleinbetragsrechnung bis 250 € brutto | Nein |
| Fahrausweise, die als Rechnung gelten | Nein |
| Leistungen von Kleinunternehmern | Nein (Empfang trotzdem Pflicht) |
| Viele steuerfreie Umsätze (§ 4 Nr. 8–29 UStG) | Nein |
| Leistungen an juristische Personen, die keine Unternehmer sind | Nein |
| Rechnung an ein anderes inländisches Unternehmen | Ja, nach Ablauf der Übergangsfrist |
Ihren Termin im Pflicht-Check ermitteln
Häufige Fragen zu den Fristen
Darf ich 2026 noch Papierrechnungen schreiben?
Ja. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen alle Betriebe statt einer E-Rechnung eine sonstige Rechnung ausstellen. Papier ist immer erlaubt, ein PDF per E-Mail nur mit Zustimmung des Empfängers.
Was gilt, wenn die Leistung 2026 war, die Rechnung aber 2027 kommt?
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistung, nicht das Rechnungsdatum. Für eine Leistung aus 2026 gelten die Regeln von 2026.
Kann sich der Termin noch verschieben?
Die Termine 2027 und 2028 stehen im Umsatzsteuergesetz. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass die Regeln mit Blick auf ein späteres Meldesystem überprüft werden können. Verlassen Sie sich nicht auf eine Verschiebung, sondern planen Sie mit den aktuellen Terminen.
Wie lange vorher sollte ich umstellen?
Eine feste Regel gibt es nicht. Praktisch sinnvoll sind einige Monate Vorlauf: Programm auswählen, Stammdaten prüfen, eine Testrechnung an einen Stammkunden schicken und erst dann alle Kunden umstellen.
- Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur E-Rechnung (Stand Oktober 2026, abgerufen November 2026)



